VFFH - Satzung und DSGVO Hinweise
Warum ein Verein, warum eine Satzung?
Ist das nicht alles ziemlich spießig? Leider nein, um vernünftig Spenden sammeln zu können, bedarf es in Deutschland eines Vereins. Die Schule selbst darf das so jedenfalls nicht. Und auf Spendengelder sind wir dringend angewiesen, um die Schule zu einem Ort zu machen, der sie durch staatliche Zuteilung alleine nicht werden kann. Dafür könnt Ihr Mitgliedsbeiträge und Spenden von der Steuer absetzen und wir als Verein gleichzeitig Schüler, Projekte und die Schule unterstützen.
Vielleicht wollt Ihr Euch auch selbst ein wenig einbringen? Dann kontaktiert uns. Aktive Mitglieder sind uns lieber als „nur“ zahlende. Wir haben übrigens alle viel um die Ohren. Es wird niemand vereinnahmt. Jeder unterstütze so viel er/sie will und kann. Ein „Nein“ wird respektiert.
Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Helmholtzschule e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer der Helmholtzschule e.V." Er ist im Vereinsregister des AG Frankfurt am Main unter - 73 VR 10160 - eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt/Main 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder den Wert der Sachleistungen nicht zurück.
2. Der Verein verfolgt die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die ideelle und materielle Förderung der Helmholtzschule (Gymnasium in Frankfurt am Main).
Zweck des Vereins sind
die Förderung des Unterrichts und der schulischen Erziehung,
die Verbesserung der Rahmenbedingungen, die Einfluss auf die Qualität der Schule haben.
Insbesondere sollen Einrichtungen der Schule unterstützt werden, für die der Schulträger in nicht ausreichendem Maße aufkommt, wie z.B. Arbeitsgemeinschaften, Durchführung von Veranstaltungen zu schulischen, pädagogischen und sozialen Fragen, ebenso Aktivitäten von Schülern der Helmholtzschule, die von der Schulleitung anerkannt und nach dem Vereinszweck unterstützungswürdig sind.
Die aus Mittel des Vereins angeschafften Gegenstände gehen in das Eigentum der Helmholtzschule über.
§ 3 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist jährlich abzuhalten. Sie ist spätestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt oder wenn es das Vereinsinteresse fordert.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens ein Mitglied geheime Wahl fordert.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
b) den Jahresbericht des Vorstandes sowie die Jahresplanung des Vorstandes
c) den Rechnungsbericht der Schatzmeisters
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Wahl des Vorstandes
f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
g) die Auflösung des Vereins
h) Satzungsänderungen
i) Anträge, die mindestens eine Woche zuvor dem Vorstand schriftlich vorliegen
j) den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschluss
k) die Mitgliedsbeiträge
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
Der/die Schulleiter/in und der/die Vorsitzende des Schulelternbeirats gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Sie können einen Vertreter benennen.
Die Fachschaft Musik der Helmholtzschule stellt einen Beisitzer/eine Beisitzerin. Das Kollegium der Helmholtzschule kann einen Beisitzer / eine Beisitzerin stellen. Darüber hinaus können weitere Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Alle Beisitzer gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. 3. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
5. Vorstand i.S. § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sie vertreten den Verein gegenüber Dritten jeweils allein.
Im Innenverhältnis sind sie an Beschlüsse der Gesamtvorstandes gebunden.
Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben können einzelne oder mehrere Mitglieder beauftragt werden.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung von finanziellen Mitteln.
Näheres kann durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden.
7. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er hat zum Nachweis der Verwendung der Mittel zu satzungsgemäßen Zwecken sorgfältige Aufzeichnungen zu führen. Die Rechnungsprüfer haben einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durchzuführen und über das Ergebnis zu berichten.
8. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, ihre baren Auslagen können erstattet werden.
9. Vorstandssitzungen sind bei Bedarf oder, wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen, vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
10. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt haben.
§ 5 Protokolle
Die in der Mitgliederversammlung und die durch den Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Sie können jederzeit von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Als Mitglied kann auf Antrag jeder aufgenommen werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Rechte ist.
Die jeweiligen Vorstandsmitglieder des Vereins ehemaliger Helmholtzschüler e.V. (VEH), eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter 73 VR 5737, sind geborene Mitglieder des Vereins.
2. Juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Firmen können aufgenommen werden. Sie bestimmen einen Vertreter, der die Mitgliedsrechte wahrnimmt.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich erklärt werden.
6. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss, der mit drei Viertel seiner Mitglieder gefasst werden muss, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss ist ohne vorherige Anhörung zulässig, falls eine Adresse des Mitglieds nicht bekannt ist.
§ 7 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur gefasst werden, wenn bei der Einberufung die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt aufgeführt wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.
§ 9 Auflösung
1. Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Auflösung kann nicht erfolgen, solange ein Zwanzigstel aller Mitglieder (mindestens jedoch 7 Mitglieder erklären, den Verein im Sinne des § 2 aufrecht erhalten zu wollen. Diese Minderheit setzt dann den Verein im Sinne der Satzung fort.
§ 10 Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Helmholtzschule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schriftform
Sämtliche Kommunikation, die der Schriftform bedarf, insbesondere die Einladung zur Mitgliederversammlung und das Anmahnen von säumigen Mitgliedsbeiträgen dürfen auch ausschließlich per E-Mail erfolgen. Die Mitglieder haben eigenständig dafür zu sorgen, dass Ihre aktuelle Anschrift inklusive E-Mailadresse dem Verein bekannt ist.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.03.2016 beschlossen.
DSGVO Hinweise
Sie haben sich im Rahmen Ihres Beitritts Verein Freunde und Förderer der Helmholtzschule e.V. (nachfolgend „Verein“) mit Ihrem Namen, Ihrer Postadresse und ggf. auch Telefonnummer und/oder einer E-Mail Adresse und bei Erteilung einer Einzugsermächtigung auch mit Ihrer Bankverbindung (nachfolgend „personenbezogene Daten“)registrieren lassen.
Vor dem Hintergrund, dass Sie dem Verein Ihre personenbezogenen Daten zwecks Beitritts in den Verein und Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte zur Verfügung gestellt haben und diese Daten vom Verein zu diesem Zweck gespeichert und verarbeitet werden, teilt Ihnen der Verein aufgrund der gesetzlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)Folgendes mit:
Verantwortlich für die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist der Verein (vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden)
Ihre personenbezogenen Daten werden zwecks Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung, zur Kontaktaufnahme seitens des Vereins mit Ihnen sowie zur Erfüllung der weiteren satzungsrechtlichen Aufgaben des Vereins verarbeitet, d.h. Ihre Daten werden vom Verein für diese Zwecke erfasst, geordnet, gespeichert und genutzt. Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage der Satzung des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO.
Es besteht seitens des Vereins keine Absicht, die personenbezogenen Daten an Dritte, ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
Des Weiteren teilt der Verein nach Artikel 13 Absatz 2 DSGVO Folgendes mit:
Der Verein speichert Ihre Daten, bis längsten 1 Jahr nachdem Ihre Mitgliedschaft in dem Verein erloschen ist.
Sie haben über Ihre personenbezogenen Daten nach der DSGVO gegenüber dem Verein bei Vorliegen der jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie weitere Informationen nach Artikel 15 DSGVO, ein Recht auf Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Artikel 17 DSGVO, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Artikel 21 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Artikel 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 DSGVO.
Sie haben ein Beschwerderecht bei dem Hessischen Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Verein.